
Eine gesetzlich geregelte Sicherungsmaßnahme (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO) die das Gericht im Eröffnungsverfahren erläßt, um äußere Eingriffe durch Gläubiger, die bereits einen titulierten Anspruch gegen den Schuldner haben oder erwirken wollen, zu verhindern. Das Vollstreckungsverbot verbietet auch Aus- und Absonderungsberechtigten die Einleitu...
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